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§ 10 KontRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

4. Teil

Rechtsschutzbeauftragter Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten

§ 10.

(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4) hat die Abgabenbehörde bzw. das Amt für Betrugsbekämpfung gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:

  1. 1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,
  2. 2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen
  3. 3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und
  4. 4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Abgabenbehörde und das Amt für Betrugsbekämpfung können sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten nicht auf eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung berufen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40278474

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