Teilnahme an den Sitzungen
§ 10
(1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß § 4 (Geschäftsführung) von der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport bestellte Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(2) Die Leiter (Vorsitzenden) der ständigen und nichtständigen Ausschüsse haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.
(3) Die Beiziehung von weiteren Ressortvertretern, Sachverständigen, sowie von Vertretern ausgegliederter Rechtsträger des Bundes und von Ländervertretern ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.
(4) Die Beiziehung von Personen gemäß Absatz 3 ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)