Abschnitt II
Öffentliche Kindergärten
Gesetzlicher Kindergartenerhalter
§ 10.
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen des Landes gemäß § 8 ist gesetzlicher Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens jene Gemeinde, in deren Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren Gebiet er errichtet werden soll; ihm obliegt die Errichtung, Führung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.
(2) Der gesetzliche Kindergartenerhalter hat für die in einem öffentlichen Kindergarten aufgenommenen Kinder von den Erziehungsberechtigten einen allgemein und höchstens kostendeckend festzusetzenden Beitrag einzuheben. Die Beiträge des Landes sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.
(3) Die der Gemeinde als gesetzlicher Kindergartenerhalter obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
