§ 10 K-LSchAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1992

§ 10

Die Mitglieder mit beschließender Stimme

(1) Vom Landtag sind für jeden politischen Bezirk fünf Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen nach den für die Wahl der Landesräte geltenden Grundsätzen zu erfolgen. § 5 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(2) Die vom Landtag zu bestellenden Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates haben aus Vertretern der Lehrerschaft der in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallenden Schularten zu bestehen.

(3) Von den Gemeinden jedes politischen Bezirkes sind acht Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme zu bestellen. Diese Bestellung hat durch den Verbandsrat des Schulgemeindeverbandes - in Städten mit eigenem Statut durch den Gemeinderat - nach den Vorschlägen der Landesregierung zu erfolgen. Den Vorschlägen der Landesregierung sind Anträge der auf Grund eines Wahlvorschlages derselben Partei gewählten Mitglieder des Landtages zugrunde zu legen.

(4) Die Landesregierung hat die Vorschläge (Abs. 3) nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen unter Einrechnung der vom Landtag bestellten Mitglieder (Abs. 1) zu erstatten. Bei der Erstattung der Vorschläge ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Kollegium Väter und Mütter schulbesuchender Kinder in mindestens derselben Anzahl wie Vertreter der Lehrerschaft angehören.

(5) Die Bestellung durch die Gemeinden gilt spätestens acht Wochen nach Einlangen der Vorschläge der Landesregierung als erfolgt, wenn der Verbandsrat (Gemeinderat) sie nicht selbst früher vornimmt.

(6) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme sind in gleicher Zahl Ersatzmitglieder zu bestellen. Für die Bestellung gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)