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§ 10 K-LLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2012

§ 10

Bestellung von Personen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

(1) Die Bestellung von

  1. a) Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz [B-BSG]),
  2. b) für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen (§ 25 Abs. 4 B-BSG) und
  3. c) für die Erste Hilfe zuständigen Personen (§ 26 Abs. 3 B-BSG)

hat für jede Schule durch die Landesregierung auf Vorschlag des Schulleiters zu erfolgen.

(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß §§ 73 und 76 B-BSG hat durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß § 10 Abs. 3 des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 PVG. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.

03.10.2012

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