§ 10 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 10

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach den §§ 5 bis 9, 12, 13 und 29 durch einen Bediensteten iSd. § 2 Abs. 6 verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)