§ 10 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

§ 10

Pflichten von Überwachungsstellen

(1) Für die Überwachungsstellen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2, 5, 7 und 8 sinngemäß.

(2) Eine Überwachungsstelle, die Stichproben zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

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