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§ 10 IESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt

§ 10.

Bei Streit über den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des Versicherungsträgers die IEF‑Service GmbH. Die Gerichte erster Instanz haben den § 7 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40240773