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§ 10 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Fachkunde

§ 10

(1) § 10.Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge und Herstellungsverfahren,
  3. 3. Bauarten von Hörgeräten,
  4. 4. Prüf- und Meßverfahren,
  5. 5. Hörgerätekenndaten,
  6. 6. Anatomie und Pathologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr),
  7. 7. Physiologie des Ohres (äußeres Ohr, Mittelohr, Innenohr).

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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