§ 10 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 10
Abschluß des Wählerverzeichnisses

Nach Beendigung des Einspruchs‑ und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Obergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 2 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

11.10.2017

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