§ 10 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 10

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Diese erhalten in Gemeinden mit einer Wohnbevölkerung von mehr als 2000 Personen spätestens 24 Stunden vor der Wahl vom Bürgermeister einen amtlichen Wahlausweis, der den Namen und Beruf des Wählers sowie die Nummer, unter welcher der Wähler im Wählerverzeichnis vorkommt, enthalten muß.

11.10.2017

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