§ 10 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2004

4. Abschnitt
Wahlausschreibung, Wählerverzeichnis

§ 10*)
Wahlausschreibung

(1) Die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag und den Stichtag sowie den Tag der Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(2) Die Wahlen sind, wenn sie nicht nur in einzelnen Gemeinden durchgeführt werden sollen, einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf den gleichen Tag festzusetzen. Eine Abweichung hievon ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen. Der Tag für die Stichwahl des Bürgermeisters ist ebenfalls auf einen Sonntag festzusetzen und darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen.

(4) Die Verordnung ist auch in allen Gemeinden, in denen die Wahlen durchzuführen sind, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

*) Fassung LGBl. Nr. 16/2004

09.12.2015

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