§ 10 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 10

Die Behörde kann über Antrag eines Verpächters einen ohne Kündigungsmöglichkeit noch mehr als drei Jahre laufenden Vertrag über ein landwirtschaftliches oder als Kleingarten genutztes Grundstück vorzeitig aufheben, wenn der Verpächter den Grund zur Selbstbewirtschaftung dringend benötigt und der Pächter keinen dringenderen Bedarf nachzuweisen vermag. Anträge auf Vertragsaufhebung können nur bis zum 1. Juli eines jeden Jahres gestellt werden. Der Vertrag darf frühestens auf den 31. Dezember desselben Jahres für beendet erklärt werden.

16.04.2018

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