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§ 10 Gutachterkommissionen zur Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2020

§ 10.

Das Gutachten ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Schlagworte

Beschlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009918

Dokumentnummer

NOR40223883

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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