Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes
§ 10
(1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Änderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlangen; wenn durch ein Bringungsrecht mehrere Personen (Besitzungen) belastet sind, gilt das von einem Belasteten gestellte Verlangen für das ganze Bringungsrecht. Über ein solches Verlangen kann die Agrarbehörde unter Anwendungen der §§ 1 bis 5 eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnissen die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.
(2) Im Falle der Erweiterung des Bringungsrechtes ist die Entschädigung unter Anwendung des § 6 festzusetzen.
(3) Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann die Agrarbehörde
- a) wenn gemäß § 6, Abs. 1, eine einmalige Entschädigung festgesetzt wurde und seit Einräumung des Rechtes nicht mehr als sechs Jahre verstrichen sind, den teilweisen oder gänzlichen Rückersatz der Entschädigung anordnen,
- b) wenn gemäß § 6, Abs. 1, eine wiederkehrende Entschädigung festgesetzt wurde, eine entsprechende Abänderung oder Aufhebung der Entschädigung anordnen.
(4) Die Behörde hat bei ihrer Anordnung darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumg des Bringungsrechtes hervorgerufene Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.
(5) Im Falle des Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes hat die Behörde auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder die Anlage abzuändern hat.
09.04.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
