§ 10 Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Anrechnung

§ 10

(1) Nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 können bestimmte im Ermessen des Ressorts gelegene Ausbildungen auf die Grundausbildung angerechnet werden. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Hat ein Bediensteter bei Verwendung im forstfachlichen Bereich des Ressorts eine Staatsprüfung für leitende Forstorgane bereits erfolgreich abgelegt, so ist ihm dies innerhalb der Grundausbildung als Ersatz der fachspezifischen Ausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 2b in Verbindung mit § 6 Abs. 3 anzurechnen.

(3) Bereits vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Arbeiten können nicht angerechnet werden oder die Projektarbeit gemäß § 6 Abs. 3 ersetzen.

(4) Eine Anrechnung wird insbesondere bei Übernahme eines Bediensteten aus einem anderen Ressort, der bereits die Grundausbildung absolviert hat, erfolgen. Die fachspezifische Ressortausbildung ist jedoch nach Maßgabe dieser Verordnung nachzuholen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)