Zeugnis
§ 10.
(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission bzw. deren oder dessen Stellvertretung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.
(2) Eine allfällige nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 erfolgte Anrechnung von Ausbildungsfächern, die zB bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, ist im Zeugnis bei der Beurteilung mit „angerechnet“ festzuhalten.
(3) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen, eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009566
Dokumentnummer
NOR40182357
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