§ 10 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Zeugnis

§ 10.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde der Grundausbildungslehrgang mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“ (§ 7 Abs. 1 Z 4) abgeschlossen, ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193606

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