§ 10 Grundausbildungsverordnung - Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2010

Prüfungsordnung

§ 10

(1) Ist ein Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist dieser Umstand im Zeugnis zu vermerken. Die praktische Verwendung ist zu beschreiben.

(2) Eine Teilprüfung kann als Hausarbeit oder in mündlicher oder schriftlicher Form stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen.

(3) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden, wobei eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 344/2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

20003533

Dokumentnummer

NOR40122498

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