Berücksichtigung von Behinderungen
§ 10.
Ist ein Bediensteter infolge eines körperlichen Gebrechens am Stenographieren oder Maschinschreiben behindert, so kann die praktische Prüfung durch eine Abfassung einer schriftlichen Darstellung über einzelne Aufgaben der Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften ersetzt werden. Diese Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008636
Dokumentnummer
NOR12102947
alte Dokumentnummer
N61987190720
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