§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1987

Berücksichtigung von Behinderungen

§ 10.

Ist ein Bediensteter infolge eines körperlichen Gebrechens am Stenographieren oder Maschinschreiben behindert, so kann die praktische Prüfung durch eine Abfassung einer schriftlichen Darstellung über einzelne Aufgaben der Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften ersetzt werden. Diese Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008636

Dokumentnummer

NOR12102947

alte Dokumentnummer

N61987190720

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