Verwendungserfordernis
§ 10.
Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Erfordernis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, wird ersetzt
- 1. in der Arbeitsmarktverwaltung durch eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst;
- 2. in der Arbeitsinspektion durch
- a) die abgeschlossene Ausbildung zum Werkmeister oder
- b) eine vierjährige Verwendung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und nach der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, davon mindestens zwei Jahre im Bundesdienst.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008439
Dokumentnummer
NOR12099035
alte Dokumentnummer
N61979113860
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