Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 21, BGBl. I Nr. 354/2011.
Prüfungskommissionen und Prüfungssenate
§ 10.
(1) Bei jeder Oberstaatsanwaltschaft ist eine Prüfungskommission zu errichten, die für deren örtlichen Wirkungsbereich zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Dieser hat auch seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Staatsanwälte und Richter bestellt werden, die mindestens drei Jahre, davon eines ununterbrochen vor ihrer Bestellung in die Kommission, als Staatsanwälte oder Richter bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht in Strafsachen tätig waren. Zur Bestellung der Richter hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.
(4) Jeder Prüfungssenat hat neben dem Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder, von denen eines Richter sein kann, zu umfassen.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008479
Dokumentnummer
NOR12099341
alte Dokumentnummer
N61980114810
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