§ 10 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Mündliche Prüfung

§ 10.

(1) Die mündliche Prüfung hat die in der Anlage Z 1 bis 3,

4.1 bis 4.5, 5, 6.1 bis 6.3, 7.1 und 7.2, 8 und 10 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(2) Hat ein Bediensteter die schriftlichen Tests gemäß § 5 Abs. 4 mit positiver Bewertung abgefaßt, entfällt in diesen Gegenständen eine mündliche Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich je Kandidat eine Stunde nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008825

Dokumentnummer

NOR12106455

alte Dokumentnummer

N6199223740J

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