zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Mündliche Prüfung
§ 10.
(1) Die mündliche Prüfung hat die in der Anlage Z 1 bis 3,
4.1 bis 4.5, 5, 6.1 bis 6.3, 7.1 und 7.2, 8 und 10 angeführten Gegenstände zu umfassen.
(2) Hat ein Bediensteter die schriftlichen Tests gemäß § 5 Abs. 4 mit positiver Bewertung abgefaßt, entfällt in diesen Gegenständen eine mündliche Prüfung.
(3) Die mündliche Prüfung soll grundsätzlich je Kandidat eine Stunde nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008825
Dokumentnummer
NOR12106455
alte Dokumentnummer
N6199223740J
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