§ 10 Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2004

Geschlechtsneutrale Formulierung

§ 10.

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

20003297

Dokumentnummer

NOR40051250

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