vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Strafbestimmungen

§ 10.

(1) Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.

(2) Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.

(3) Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.

(4) Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Kontrollpflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279041

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte