Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).
Strafbestimmungen
§ 10.
(1) Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20.000,--.
(2) Wer den Vorschriften über die Qualitätsberichterstattung oder der Dokumentation nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 3.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 5.000,--.
(3) Wer die Kontrollrechte der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers nach § 8 Abs. 2, zweiter und dritter Satz, oder der von ihr / ihm beauftragten Personen, Einrichtungen oder Behörden behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 5.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 7.000,--. Gleiches gilt, wenn die Kontrollrechte bzw. –pflichten des BIQG gemäß § 8a Abs. 1 und 2 behindert werden.
(4) Von geahndeten Verwaltungsübertretungen ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Kontrollpflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20003883
Dokumentnummer
NOR40279041
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