§ 10 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 10.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Glasrohstoffe, deren Zusammensetzung, Eigenschaften und deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die Glaseigenschaften,
  2. 2. optische, thermische, mechanische, akustische und chemische Eigenschaften von Glas,
  3. 3. unterschiedliche Glasarten und Glassubstitute und deren Eigenschaften sowie Verfahren zu deren Bearbeitung und geeignete Lager-, Verpackungs- und Transportmöglichkeiten,
  4. 4. berufsspezifische Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe nach Einsatzgebieten und Pflegeerfordernisse,
  5. 5. Funktionsgläser und deren Auswirkungen auf die Umwelt,
  6. 6. Anforderungen an Sicherheitsgläser und Sicherheitssonderverglasungen und deren Merkmale,
  7. 7. handelsübliche Kantenbearbeitungen und deren Vor- und Nachteile,
  8. 8. Materialien und Maschinen für die Glasbearbeitung und deren Einsatz im Zuge von einzelnen Arbeitsprozessen,
  9. 9. Dichtstoffe, Dämmungen und Silikonkleber und deren Einsatz,
  10. 10. Methoden der Oberflächenbearbeitung und -vergütung von Glaserzeugnissen,
  11. 11. Herstellungsverfahren von Flachglas und geeignete Einsatzgebiete,
  12. 12. branchenübliche Techniken zur Herstellung und Verglasung von Bilderrahmen,
  13. 13. Funktionen von in der Glastechnik verwendeten Bearbeitungsmaschinen und deren Einsatz,
  14. 14. Geräte zur thermischen Verformung und Bearbeitung von Glas,
  15. 15. berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften sowie berufsspezifische Umwelt-, Hygiene- und Qualitätsstandards und Unfallgefahren im beruflichen Alltag.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Oberflächenvergütung, Lagermöglichkeit, Verpackungsmöglichkeit, Vorteil, Umweltstandard, Hygienestandard

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279381

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