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§ 10 GiftV 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2016

Register

§ 10

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

  1. 1. die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen, Bescheinigungen und die gemäß § 6 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen,
  2. 2. die gemäß den §§ 104 und 116 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194/1994, erteilten Bewilligungen und über die gemäß den §§ 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
  3. 3. die gemäß § 103 GewO 1994, erteilten Bewilligungen für chemische Laboratorien und
  4. 4. die zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugten Gewerbetreibenden

    ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 2 Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 3 Z 4 und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft – insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.

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