vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 10.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:

  1. 1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
  2. 2. auf eigenes Ansuchen eines Mitgliedes,
  3. 3. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibenden Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 BDG 1979,
  4. 4. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 auf Ersuchen zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat, oder auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich.

Bei Abberufung eines Mitgliedes gemäß § 8 Z 3 aus dem in Z 1 angeführten Grund ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274839

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)