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§ 10 Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2022

Überprüfung der Eignung und Abstimmung über die Eignung durch die Begutachtungskommission

§ 10.

(1) Die Begutachtungskommission hat neben der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten zu überprüfen. Es können auch Aspekte der in § 9 angeführten Beurteilung in das strukturierte Gespräch einbezogen werden.

(2) Im Bereich der Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen sind insbesondere die kurz-, mittel- und langfristigen Zielsetzungen für die zu besetzende Funktion unter Einbindung aktueller Reformen und Entwicklungsvorgaben sowie die Darstellung von Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen.

(3) Wurde für eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so sind auch Aspekte der in § 9 Abs. 2 angeführten Bereiche der Führungs- und Managementkompetenzen in das strukturierte Gespräch einzubeziehen.

(4) Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß § 207f Abs. 3 Z 3 und § 222 Abs. 3 Z 7 lit. c BDG 1979, gemäß § 48a Abs. 3 Z 8 lit. c VBG sowie gemäß § 26a Abs. 3 Z 4 LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß § 207f Abs. 11 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.

Schlagworte

Leitungsvorstellung, Führungskompetenz

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20010599

Dokumentnummer

NOR40247649

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