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§ 10 GeOA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 10

Zusammenarbeit zwischen Abteilungen

Jede Abteilung hat bei der Bearbeitung einer Angelegenheit zu bedenken, ob diese Angelegenheit auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. Kann ein Einvernehmen zwischen den Abteilungen nicht erzielt werden, ist die Entscheidung der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes einzuholen. Die Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes hat von den betroffenen Abteilungen gemeinsam zu erfolgen. Vor einer Befassung der Landesregierung bzw. der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes ist die Landesamtsdirektorin/der Landesamtsdirektor zu informieren.

05.07.2019

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