§ 10 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 10

Dienstsiegel des Amtes der Landesregierung

(1) Sämtliche Dienstsiegel des Amtes der Landesregierung haben das Landeswappen zu führen.

(2) Das Dienstsiegel ist auf allen für die Parteien bestimmten Ausfertigungen von Bescheiden und auf sonstigen Urkunden aller Art anzubringen.

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