Abschnitt II – Ost-West-Fonds
§ 10.
Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2021
Gesetzesnummer
10004257
Dokumentnummer
NOR40034496
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