§ 10 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Gegenstand „Farbveränderung und Haarschnitt“

§ 10.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:

  1. 1. mittels verschiedener Applikationstechniken eine Farbveränderung von Haaren (zB Mehrfarbentechnik, unterschiedliche Farbnuancen, Strähnentechniken) durchzuführen,
  2. 2. den geplanten Haarschnitt zeichnerisch darzustellen,
  3. 3. personalisierende Schneidetechniken auszuführen und Frisuren mittels thermischer Geräte zu gestalten (zB modischer Haarschnitt mit Föhnstyling),
  4. 4. Styling- und Finish-Produkte anzuwenden.

(3) Die zur Prüfung antretende Person hat für die Arbeitsaufträge gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ein ausgefülltes Farbveränderungs- und Haarschnittblatt des zu verwendenden Technikkopfes oder Modells zur Prüfung mitzubringen.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und 30 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 40 Minuten zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
  2. 2. richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

Schlagworte

Stylingprodukt, Farbveränderungsblatt

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279357

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