§ 10 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2004

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 476/2005).

2. Abschnitt

Darstellung des Soll–Zustandes (längerfristig) zur Beseitigung der Unterrepräsentation von Frauen

§ 10.

(1) Eine 40 %ige Frauenquote im Prüfungsdienst ist anzustreben. Der Soll–Zustand wäre erreicht, wenn im Prüfungsdienst

– in der Verwendungsgruppe A1 ein Zuwachs von 40 auf 79 Frauen

(+ 98 %) und

– in der Verwendungsgruppe A2 ein Zuwachs von 22 auf 26 Frauen

(+ 20 %)

zu verzeichnen wäre.

(2) Eine Annäherung an die 40 %ige Frauenquote im Bereich der Funktionen wird nur langfristig

möglich sein. Diese wäre erreicht, wenn

– 2 Frauen die Leitung einer Sektion,

– 2 Frauen die stellvertretende Leitung einer Sektion,

– 15 Frauen die Leitung einer Abteilung und

– 32 Frauen die stellvertretende Leitung einer Abteilung oder die Prüfungsleitung

ausübten.

(3) Seit Erstellung des Frauenförderungsplanes 1994/95 war im Prüfungsdienst eine Erhöhung des Standes an Prüferinnen um 34 zu verzeichnen, während sich die Zahl der Prüfer um 42 verminderte.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20003175

Dokumentnummer

NOR40049451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)