§ 10 Frauenförderungsplan BMLFUW 2015

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2015

Nebentätigkeit

§ 10.

Bei der Übertragung von Nebentätigkeiten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wahrgenommen werden, ist bei gleichwertiger Qualifikation eine geschlechterspezifische Ausgewogenheit vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009336

Dokumentnummer

NOR40175861

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)