vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 Forsttechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Forsttechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen:

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  4. 4. Arbeitssicherheit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte