§ 10 FOnV 2027

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Benutzerverwaltung

§ 10.

Ist ein Teilnehmer Unternehmer oder eine nicht natürliche Person, können für ihn natürliche Personen als Benutzer angelegt werden. Die Ausstellung von weiteren Zugangsdaten und deren Weitergabe zum Zweck der Einräumung von Benutzerrechten im Rahmen einer Benutzerverwaltung ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen zulässig. Die Benutzer unterliegen denselben Pflichten wie der Teilnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2026

Gesetzesnummer

20013296

Dokumentnummer

NOR40280695

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