Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
II. Fischereibetrieb.
A. Revierbildung.
a) Allgemeines.
§ 10.
(1) Die Landesregierung hat die Fischwässer, einschließlich der in deren Zuge befindlichen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit den Fischwässern, wenn auch nur zeitweise in einer für einen Wechsel der Fische geeigneten Verbindung stehen, nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen.
(2) Jedes Revier soll eine solche ununterbrochene Wasserstrecke samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfassen, welche die nachhaltige Pflege eines der Beschaffenheit des Gewässers angemessenen Fischstandes und eine ordentliche Bewirtschaftung des Revieres zuläßt. In einem fließenden Gewässer darf die Reviergrenze nur senkrecht zur Flußrichtung verlaufen, es wäre denn, daß die Landesgrenze im Flußlaufe verläuft.
(3) Die Revierbildung kann für jene Gewässer unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei vom Belang sind.
(4) Künstliche Wasseransammlungen sind in die Revierbildung nicht einzubeziehen.
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