Geschäftsbereiche
§ 10.
(1) Die Geschäftsführung kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einrichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2) Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
- 1. der Beratung der Gesellschaft und/oder
- 2. der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.
(3a) Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.
(4) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40227885
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)