§ 10 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Abschnitt II

Entlohnungsschema A Voraussetzung

§ 10.

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist die Vereinbarung des Beginns und des Endes der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in nach Maßgabe der vereinbarten Arbeitszeitverteilung (wie z. B. Gleitzeit, Durchrechnung).

Schlagworte

Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20010043

Dokumentnummer

NOR40199034

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