§ 10 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Lohn

§ 10.

(1) Arbeitnehmer/inne/n, welche ausschließlich mit Reinigungstätigkeiten betraut sind, gebührt ein Stundenlohn nach Lohngruppe 1 (§ 3 Abs. 2 iVm Abs. 1).

(2) Allen anderen Arbeitnehmer/inne/n gebührt, sofern für ihre Tätigkeit keine besondere Ausbildung bzw. Qualifikation notwendig ist, ein Stundenlohn nach Lohngruppe 2 (§ 3 Abs. 2 iVm Abs. 1).

(3) Arbeitnehmer/inne/n mit besonderer Ausbildung bzw. Qualifikation gebührt ein Stundenlohn nach Lohngruppe 3 (§ 3 Abs. 2 iVm Abs. 1).

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2017

Gesetzesnummer

20009334

Dokumentnummer

NOR40175739

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