§ 10 Festlegung eines Warenkontingentes in der Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.1991

Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).

§ 10.

(1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle vorzulegen.

(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser ganz oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 6 und 7 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10007177

Dokumentnummer

NOR12077991

alte Dokumentnummer

N5199116783J

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