Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016
Strafbestimmung
§ 10.
Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 3a Abs. 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1016
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10011157
Dokumentnummer
NOR40179894
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