Aktives Wahlrecht
§ 10.
Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Gesetzesnummer
10001436
Dokumentnummer
NOR40245521
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