§ 10 Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2020

Gebühren und Abgaben

§ 10.

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Bund ist überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2022

Gesetzesnummer

20011214

Dokumentnummer

NOR40224387

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