Zusatzprüfung
§ 10.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“ und „Musikhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 5, 9 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Musikalienhandel“, „Musikliteraturkunde“, „Verkaufsförderung und Lagerung“ und „Musikhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.
Schlagworte
Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10007167
Dokumentnummer
NOR12077899
alte Dokumentnummer
N5199115870J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
