§ 10 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Zusatzprüfung

§ 10.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Einzelhandelskaufmann, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Musikliteraturkunde“ und „Musikhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 3, 5, 9 und 11.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Reisebüroassistent, Speditionskaufmann oder Versicherungskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Musikalienhändler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände der praktischen Prüfung („Geschäftsfall Musikalienhandel“, „Musikliteraturkunde“, „Verkaufsförderung und Lagerung“ und „Musikhändlerische Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung“) zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 2 bis 5, 9 und 11.

Schlagworte

Waffenhändler, Hotelgewerbeassistent

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10007167

Dokumentnummer

NOR12077899

alte Dokumentnummer

N5199115870J

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