Schlußbestimmungen
§ 10.
Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in geltender Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Wärmeisolierer, Kälteisolierer
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026
Gesetzesnummer
10006947
Dokumentnummer
NOR12075656
alte Dokumentnummer
N5198810996E
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
