§ 10.
Wurde für mehrere Vermögenswerte, deren Werte je 5 000 S nicht übersteigen, nur ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verlautbarung hat, frühestens nach Ablauf eines Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten anteilsmäßig zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10000589
Dokumentnummer
NOR12008602
alte Dokumentnummer
N1197610777P
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