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§ 10 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 10.

Wurde für mehrere Vermögenswerte, deren Werte je 5 000 S nicht übersteigen, nur ein Verwalter bestellt, so sind diese in einer einzigen gemeinsamen Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Verlautbarung hat, frühestens nach Ablauf eines Jahres, längstens vor Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen. Auf die Verlautbarung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden; ihre Kosten sind aus den Vermögenswerten anteilsmäßig zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008602

alte Dokumentnummer

N1197610777P

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