Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
§ 10.
(1) Die Übereinstimmung von Geräten mit den in Anhang I aufgeführten wesentlichen Anforderungen wird anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen:
- 1. interne Fertigungskontrolle nach Anhang II;
- 2. EU-Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III.
(2) Der Hersteller kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Abs. 1 Z 2 auf einige Aspekte der wesentlichen Anforderungen zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der wesentlichen Anforderungen das Verfahren nach Abs. 1 Z 1 durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20009457
Dokumentnummer
NOR40179276
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