3. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Kinder Ärztliche Untersuchungen des Kindes
§ 10.
(1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäßAnlage B vorzunehmen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 4. bis spätestens in der 7. Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung gemäßAnlage B einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist ab dem 3. bis spätestens im 5. Lebensmonat vorzunehmen.
(5) Die vierte Untersuchung ist ab dem 7. bis spätestens im 9. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches gemäßAnlage B einzuschließen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist ab dem 10. bis spätestens im 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung gemäßAnlage B einzuschließen.
(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Halsbereich, Nasenbereich
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40280450
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