§ 10 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

3. Abschnitt

Untersuchungsprogramm für Kinder Ärztliche Untersuchungen des Kindes

§ 10.

(1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäßAnlage B vorzunehmen.

(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.

(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 4. bis spätestens in der 7. Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung gemäßAnlage B einzuschließen.

(4) Die dritte Untersuchung ist ab dem 3. bis spätestens im 5. Lebensmonat vorzunehmen.

(5) Die vierte Untersuchung ist ab dem 7. bis spätestens im 9. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches gemäßAnlage B einzuschließen.

(6) Die fünfte Untersuchung ist ab dem 10. bis spätestens im 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung gemäßAnlage B einzuschließen.

(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Halsbereich, Nasenbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280450

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